Liefer- und Zahlungsbedingungen der OSCOMED GmbH
Stand 01.05.2014
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen sowie den Geschäftsbedingungen des Käufers selbst wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns in Schriftform bestätigt werden.
2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.
2. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung "wie gehabt" wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die OSCOMED-Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Käufer-Artikel-Bezeichnungen ist unverbindlich.
3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe, Lohnerhöhungen oder Energiepreiserhöhungen, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Änderungen der Kostenfaktoren durch Benachrichtigung des Käufers zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden dem Käufer eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus in Textform mitteilen. Dem Käufer steht im Falle der Preiserhöhung ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu.
3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
4. Bei Ware, welche auf Käuferwunsch gefertigt wird, gilt ein Mindestbestellwert von 1.000 EUR netto.
5. Die Verkaufspreise, sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt folgendes: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, gerechnet jeweils vom Warenwert (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und dergleichen), innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum, sofern nicht in Preislisten andere programmbezogene Zahlungskonditionen vorliegen. Auf Werkzeugkosten sowie Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 500 EUR wird kein Skonto gewährt. Vorstehendes Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Sonneberg.
2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Die vereinbarten Zahlungsziele sind für den Käufer verbindlich. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung haften. Im Falle der Annahme von Wechseln werden Diskont und anfallende Spesen berechnet; die Annahme erfolgt vorbehaltlich des Rechts, jederzeit Barzahlung gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen. Bei Zahlung mit Schecks kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns eingegangen sind. Bei Annahme von Wechseln wird kein Skonto gewährt.
5. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig und durchsetzbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.
6. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen unserer Forderungen gegenüber dem Käufer gegen alle Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat, aufzurechnen. Dies gilt auch für noch nicht fällige Forderungen unsererseits.
V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 6 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.
6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
7.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Sonneberg oder der Sitz des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei längerwährender Fristüberschreitung sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
3. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein – oder weit überwiegend – verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.
5.Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.
6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt. Unsere Haftung bestimmt sich in diesem Falle ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar auf dessen Kosten.
7. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer unter gewöhnlichen Umständen nicht unzumutbar sind, insbesondere wenn der Käufer an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn lediglich eine geringe Leistung (noch) nicht erbracht ist. Auf die vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche des Käufers hat dies keinen Einfluss.
VII. Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
VIII. Leistungsbeschreibung, Mängelansprüche
Die geschuldete Warenbeschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmalen (z.B. Spezifikationen, Technische Lieferbedingungen, Zeichnungen, Kennzeichnungen, sonstige Angaben). Eine über diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang übernehmen wir nur, wenn auch dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer. Angaben zur Ware (z.B. Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Käufer nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen.
Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Ausfall, Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie zumutbare mengenmäßige Abweichungen von Bestellmengen vor.
Mängelansprüche müssen unverzüglich untersucht und uns gegenüber schriftlich unverzüglich gerügt werden, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware. Bei verdeckten Mängeln muss die schriftliche Rüge spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen insoweit als genehmigt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge rechtzeitig geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgte die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 f. BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.
7. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort unserer Ware ist uns grundsätzlich nicht bekannt. Der Käufer ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Ware bestehen. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen.
8. Für Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen durch Herstellung oder durch den Verkauf unserer Ware unterliegen wir – vorbehaltlich Abschnitt IX – etwaigen Ansprüchen nur, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Keine Ansprüche bestehen jedoch – vorbehaltlich Abschnitt IX –, soweit wir die Ware nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Käufers hergestellt haben. In diesem Fall haftet unser Käufer für bereits eingetretene oder noch eintretende Rechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Schäden und Aufwendungen freizustellen.
9. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir – sofern ein Rechtsmangel entsprechend Ziffern 7-9 vorliegt – auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
11. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
12. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
13. Die vorstehend genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen – ebenfalls vorbehaltlich Abschnitt IX – zusätzlich nur, wenn
der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 10 ermöglicht,
uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.
IX. Schadensersatzhaftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Nr. 2. und Nr. 3 gehaftet wird.
2. Für Schäden haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere auch nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschaden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer – nur
a) bei vorsätzlicher oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits, unserer Organe, der leitenden Angestellter, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei lediglich grober Fahrlässigkeit und sofern keine andere zwingende Haftung nach dieser Nr. 2 vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder
d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist unsere Haftung, sofern keine andere zwingende Haftung nach dieser Nr. 2 vorliegt, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
3. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regeln unberührt.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 2 und in den Fällen des § 478 f BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge
1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.
3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrag des Käufers anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
XII. Gerichtsstand und Sonstiges
1. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort, ist – sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Sonneberg.
2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist OSCOMED berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.